Anfang der Webseite Direkt zum Inhalt springen
Start Hauptinhalt der Webseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand November 2019

I. Geltungsbereich

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen jeglicher Art. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abwei­chende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

II. Bindungsfristen, Schriftform

Unsere Angebote sind 2 Wochen freibleibend gültig. Verträge sind geschlossen, wenn und soweit wir eine innerhalb dieser Frist erhaltene Auftragserteilung schriftlich bestätigen. Vereinbarungen mit uns bedürfen zur Rechtsverbindlichkeit der Schriftform i.S.d. § 126 BGB.

III.  Eigentums- und Urheberrechte

An allen von uns stammenden schriftlichen und elektronischen Unterlagen (insbesondere Kostenvor­an­schläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster und Rechnungen) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

IV.  Preise, Sicherheiten, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind Festpreise ab Auslieferungslager ausschließlich Fracht, Zölle, Gebühren, sonstige Abgaben und Verpackung zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungslegung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den Material–, Lohn– und Gemeinkosten zum Zeitpunkt des in der Auftrags­bestätigung mitgeteilten Liefer­termins. Kommt es nach Vertragsschluss zu Kosten­stei­ge­run­gen, die wir nicht zu vertreten haben und kalku­latorisch nicht vorhersehen konnten, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers (Ausnahme Europaletten/ Gitterboxen).

Bei einem Gesamtpreis, der 10.000 € übersteigt, sind wir berechtigt, vom Besteller eine selbstschuld­nerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung durch Überweisung zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Lieferung steht die Meldung der Abnahme- oder Versandbereitschaft gleich. Mit Zugang der Meldung tritt Verzug ein.

Der Besteller kann, auch aus anderen Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, unter Vorbehalt weitergehender Rechte, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen i.H.v. 9 Prozent­punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) zu fordern. Wir sind ferner berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern, wenn der Besteller diese Zahlungs­be­dingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, welche seine Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind. Nach angemessener Fristsetzung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schaden­ersatz zu verlangen.

V.  Eigentumsvorbehalt

Der von uns gelieferte Leistungsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum ("Vorbehaltsware"). Der Eigentumsvor­be­halt gegenüber dem Besteller bleibt auch dann bestehen, wenn die Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist ("Kontokorrent­vorbehalt").

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des anteiligen Wertes der Vorbehaltsware. Sie ist durch den Besteller mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware und die unter ihrer Verwendung entstandene neue Sache im Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch nur unter Vereinbarung einer Eigentumsvorbehaltsklausel glei­chen Inhalts wie die vorliegende. Dies gilt nur, soweit ein Widerruf der Weiterveräußerung durch uns im Rahmen des Sicherungszwecks nicht erfolgt ist. Für den Fall der Weiterveräußerung des Leistungsgegen­standes gehen die Ansprüche des Bestellers gegen den Erwerber auf uns über.

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

Die Forderungen des Bestellers gegen Dritte aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Die Abtretung erfasst von der Gesamtforderung des Bestellers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zu Grunde liegenden Schuldverhältnis einen Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen dem Besteller und uns für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Besteller aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Die an uns auf diese Weise ab­ge­tretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller aus der Ge­schäftsbeziehung. Deshalb gilt die Abtretung in der genannten summenmäßig beschränkten Höhe ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Besteller unsere Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware ganz oder teilweise erfüllt hat. Wir nehmen die Abtretung an.

Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungs­­verzug ist und keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungs­einstellung vorliegt. Anderenfalls können wir ver­langen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicher­heiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizu­geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

VI. Fristen, Leistungserbringung

Vereinbarte Fristen für Lieferungen oder Montagen (Leistungszeiten) sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind gehemmt, solange wir die vom Besteller bereit­zustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freiga­ben und von ihm zu leistende Anzahlungen nicht erhalten haben sowie für die Dauer einer vom Besteller zu vertretenden Verzögerung. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt nicht vor schriftlicher Abnahme (Lieferfreigabe) der Musterlieferung. Nachträgliche Änderungen durch den Besteller setzen die vereinbarte Lieferfrist erneut in Lauf.

Unsere Leistung ist erbracht, bei Versendung an den Besteller, sobald der Leistungsgegenstand unser Auslieferungslager verlässt, bei Abholung durch den Besteller, sobald wir dem Besteller die Versand­bereitschaft mitgeteilt haben. Wir sind zu Teil­lieferungen berechtigt.

Haben wir die Verzögerung nicht zu vertreten (wie insbesondere bei Energiemangel, Importschwierig­keiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streik, höherer Gewalt oder Verzug unserer Lieferanten), verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatz­ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit betroffen sind.

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, oder holt der Besteller trotz mitgeteilter Versandbereitschaft den Leistungsge­gen­stand nicht unverzüglich ab, so hat er uns sämtliche hierdurch entstehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, mindestens jedoch einen Betrag i.H.v. 0,5 % des vereinbarten Preises für jeden angefangenen Monat der Verzögerung. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein geringerer als die Pauschale entstanden ist.

VII. Gefahrübergang, Versicherung

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Leistungsgegenstand unser Auslieferungslager verlas­sen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie Versandkosten oder Anlieferung, aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei der Abnahme über.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

Wir sind berechtigt, den Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-Wasser-, Transport- und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Besteller nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

VIII. Sachmängelhaftung, Untersuchungspflicht und Rügeobliegenheit

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbe­schreibungen/Zeichnungen/Pläne, die dem

Besteller vor Vertragsschluss überlassen oder in gleicher Weise wie diese Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Sonderanferti­gungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % vertragsgerecht.

Unsere Haftung ist ausgeschlossen

  • wenn unsere Produkte vom Besteller oder Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
  • bei natürlichem Verschleiß,
  • bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
  • bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
  • bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung oder die Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Mängelansprüche des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nacherfüllung unserer Wahl (Mangel­beseitigung oder Ersatzlieferung). Der Besteller muss uns umgehend und in zumutbarem Umfang Gele­gen­heit zur Nacherfüllung geben. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwen­dungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Besteller in jedem Fall an uns herausgeben. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Trans­port-, Wege-, Arbeits- und Mate­rial­kosten, sind ausgeschlossen, soweit sie sich erhöhen, weil die von uns gelieferten Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestim­mungs­gemäßen Gebrauch.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

IX. Lohnarbeiten

Für Lohnarbeiten gelten die obigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auftragsvergabe. Daten und Definitionen des Bestellers sind für die Auftragsdurchführung verbindlich. Wir sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zweck­mäßigkeit, Genauigkeit und Zulässigkeit uns vom Besteller für die Auftragsdurchführung gegebenen Angaben, Daten, Zeichnungen, Muster, Vorrich­tungen und Werkzeuge zu prüfen.

Unsere Fertigungs- und Endkontrolle ist auf die Einhaltung der uns vorgegebenen Maße, Toleranzen und Farben beschränkt. Der Besteller gewährleistet durch eigene geeignete Kontrollen, dass von uns gefertigte, be- oder verarbeitete Teile nur dann bei ihm zur Verwendung oder Weiterbe- oder Verarbeitung kommen, wenn sie einwandfrei sind.

Wird das Material vom Besteller gestellt oder definiert, beschränkt sich unsere Eingangskontrolle auf die Menge, die Außenmaße und den äußeren Zustand. Zu einer Qualitätskontrolle sind wir nicht verpflichtet. Ergeben sich durch notwendige Aussonderung Mindermengen, so werden wir den Besteller benachrichtigen. Dieser hat unverzüglich zu erklären, ob er Ersatz beschafft und die Lieferfrist entsprechend verlängert oder ob er auf der Einhaltung des Liefertermins für die sich entsprechend der Aus­sonderung ergebende Minderstückzahl besteht. Vermindern sich durch Mindermengen des Materials die Fertigungslosgrößen in Kosten verändernder Weise, sind wir berechtigt, die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

Zeigen sich bei der Serienbe- oder -verarbeitung während unserer Fertigung verborgene Material­mängel, so unterbricht dies nicht die Fertigung des gesamten Auftrags oder Abrufes. Wurde das mangelhafte Material von uns ausgewählt und beschafft, sind wir verpflichtet, schadhafte Teile kostenlos auszusondern und die sich ergebenden Mindermengen termingemäß zu liefern. Besteht der Besteller auf der Lieferung der vollen Stückzahl der Bestellung, hat er uns dies schriftlich unter Angabe einer für die Materialbeschaffung sowie die Be- oder Verarbeitung angemessenen Nachfrist mitzuteilen. Die neue Lieferzeit ist verbindlich, wenn sie von uns bestätigt wird. Gleiches gilt, wenn der Besteller das Material beigestellt hat. In diesem Falle gehen die Kosten der Selektion zu seinen Lasten.

Etwa uns vom Besteller zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen werden von uns wie geliefert ohne Prüfung verwendet. Führt ihre Verwendung zu Fertigungshindernissen oder zu Beanstan­dungen des von uns zu liefernden Produkts, gehen alle so verursachten Kosten zulasten des Bestellers. Wir behandeln und verwahren uns zur Verfügung gestellte Werkzeuge und Vorrichtungen wie unsere eigenen. Eine Haftung für Verschleiß, Beschädigung oder Abhandenkommen überneh­men wir nicht.

Bei der Serienbe- oder -verarbeitung in unserer Fertigung anfallender Verschnitt von Material, das der Besteller gestellt hat, geht in unser Eigentum über.

X. Haftungsbeschränkung

Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. Für alle übrigen Pflicht­verletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für die wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflicht­verletzungen gegen uns ausgeschlossen.

XI. Sonstiges

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus mit uns abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentums­vorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Download der AGBs als PDF

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder wünschen ein individuelles Angebot?

Rufen Sie uns an: +49 35934 78979 0 oder schreiben Sie eine Mail an: info@organico-group.com